Insbesondere am Beispiel der von der Künstler-Sozialkasse anerkannten gewerblichen Künstlerberufe (siehe Freiberufler-Atlas: Schnell und erfolgreich selbständig werden, Seite 159) zeigt sich, dass es viele selbständige Tätigkeiten gibt, die von ihrer Art her durchaus wie eine Freiberuflichkeit ausgeübt werden, jedoch steuer- und oftmals gewerbe-, handels- und handwerksrechtlich Gewerbetätigkeiten sind und einer Gewerbeanmeldung bedürfen.
Aber auch, wer als freiberuflicher Künstler (Tätigkeitsberuf) eine Serienproduktion von Gebrauchsprodukten aufnimmt, womöglich Lizenzen vergibt oder eine 1-Euro-UG (Unternehmergesellschaft) begründet, kann qua Gesetz ganz schnell zum Gewerbetreibenden werden.
Oder es wird eine „freiberufliche“ Tätigkeit etwa als Personaltrainer aufgenommen, ohne jedoch gegenüber dem Finanzamt entsprechende fachlich fundierte Qualifikationen vorlegen zu können. In diesem Fall muss eine Gewerbetätigkeit angemeldet werden. Im Freiberufler-Atlas werden etliche solche Berufe auf ihren Status hin untersucht, etwa wann ein Berater, (Online-)Coach, Trainer und Selfpublisher freiberuflich und wann sie gewerblich tätig sind.
Über insgesamt 100 gewerblich „freiberufliche“ Tätigkeiten werden imFreiberufler-Atlas: Schnell und erfolgreich selbständig werden auf Seiten 159ff. „Gewerbliche Künstlerberufe“ und Seiten 161 bis 166 „So werde ich gewerblicher Freiberufler“ mit gesetzlichen Infos und Gerichtsurteilen aufgeführt.