Notare haben die Lizenz Geld zu drucken

Notar

Jobidee: Der Notar ist laut Bundesnotarordnung unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt. Hierzu zählen beispielsweise Testamentsabfassung und Beurkundung, Erbenfeststellung, Testamentseröffnungen, Vertragsentwürfe,  -Protokollierungen und Beglaubigungen von  Eheverträgen, Grundstücksverträgen, Gesellschafterverträgen, Adoptionsvereinbarungen, Betreuungsvollmachten usw. Der Notar muss neutral bleiben und beide Parteien gleich beraten. Er darf von keiner Partei mandatiert sein. Anwaltlich beraten dürfen nur Anwaltsnotare, die eine entsprechende Doppelfunktion ausüben.

Kunden: Notare können sich  spezialisieren, etwa auf Privat- oder Geschäftskundenklientel, oder nach Sachgebieten, etwa auf Grundstücks- und Erbangelegenheiten, Gesellschaftsrecht oder ähnlichem.

Kenntnisse/Ausbildung: Voraussetzung ist ein juristische Studium mit ersten und zweiten Staatsexamen sowie eine dreijährige Tätigkeit als Notariatsassessor. Eine Bestellung zum Notar erfolgt auf Lebenszeit. Wer als Anwalts-Notar, das heißt als Rechtsanwalt und Notar zugleich tätig werden möchte, muss eine mindestens fünfjährige Anwaltstätigkeit und notariatsspezifische Fortbildungen nachweisen. Im einzelnen bestimmt die Bundesnotarordnung  in § 6 Abs. 1 u. 2: (1) Nur solche Bewerber sind zu Notaren zu bestellen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt des Notars geeignet sind. Bewerber können nicht erstmals zu Notaren bestellt werden, wenn sie bei Ablauf der Bewerbungsfrist das sechzigste Lebensjahr vollendet haben.
(2) Im Fall des § 3 Abs. 2 soll als Notar nur bestellt werden, wer nachweist, dass er bei Ablauf der Bewerbungsfrist

  1. mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig war
  2. die Tätigkeit nach Nummer 1 seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich ausübt
  3. die notarielle Fachprüfung nach § 7a bestanden hat und
  4. ab dem auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung folgenden Kalenderjahr im Umfang von mindestens 15 Zeitstunden jährlich an von den Notarkammern oder Berufsorganisationen durchgeführten notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen hat.


Vor der Bestellung zum Notar hat der Bewerber darüber hinaus nachzuweisen, dass er mit der notariellen Berufspraxis hinreichend vertraut ist; dieser Nachweis soll in der Regel dadurch erbracht werden, dass der Bewerber nach Bestehen der notariellen Fachprüfung 160 Stunden Praxisausbildung bei einem Notar, den die für den in Aussicht genommenen Amtsbereich zuständige Notarkammer bestimmt, durchläuft. Die Praxisausbildung kann auf bis zu 80 Stunden verkürzt werden, wenn der Bewerber vergleichbare Erfahrungen als Notarvertreter oder Notariatsverwalter oder durch die erfolgreiche Teilnahme an von den Notarkammern oder den Berufsorganisationen durchgeführten Praxislehrgängen nachweist.

Jobstatus: Notare werden auf Lebenszeit bestellt und arbeiten freiberuflich. Ausnahme: Baden-Württemberg. Bislang werden- historisch bedingt und deutschlandweit einmalig – sowohl Notarinnen und Notare im Landesdienst als auch Notarinnen und Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung (sog. Nurnotare) als auch Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare als Beamte im Landesdienst bestellt. Die Möglichkeit der Verbeamtung von Notaren soll nach einer Notariatsreform von 2009  durch das Bundesgesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798), flankiert durch Landesgesetz vom 29. Juli 2010 (GBl. S. 555), zum Stichtag 1.Januar 2018 stark eingeschränkt werden.

Wie das Justizministerium ausführt, sind wesentliche Inhalte dieser Reform, dass zum Stichtag 1. Januar 2018

  • alle staatlichen Notariate aufgelöst werden, wobei die dort bisher bestehenden gerichtlichen Zuständigkeiten auf die Amtsgerichte übergehen,
  • ein Teil der Notarinnen und Notare im Landesdienst sowie Notarvertreter/innen auf eigenen Antrag aus dem Beamten­verhältnis ausscheiden und Notarinnen und Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung werden,
  • nur noch Notarinnen und Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung, die auf eigene Rechnung tätig sind, bestellt werden können.

Über einen Zeitraum von zwei Jahren hat das Justizministerium unter Beteiligung der notariellen und gerichtlichen Praxis sowie der Gemeinden, die bisher Sitz eines staatlichen Notariats sind,ein Standortkonzept der künftigen Amtssitze der Nurnotare in Baden-Württem­berg erarbeitet. Dieses Konzept sieht vor, dass 246 noch durch Ausschreibung zu ermittelnde Notarinnen und Notare im Landesdienst sowie Notarvertreter/innen vom 1. Januar 2018 an Notarinnen und Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung werden und neben die übrigen bereits bestellten und auf eigene Rechnung tätigen Nur- und Anwaltsnotare treten.

Verdienst: Freiberuflich tätige Notare erheben ihre Gebühren nach der Notargebührentabelle,  im Falle einer Doppelfunktion als Anwalt-Notar, darüber hinaus für anwaltliche Leistungen zusätzlich auch auf der Grundlage der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwalte (BRAGO). Beamtete Notare in Baden-Württemberg werden vom Dienstherrn nach den entsprechenden Besoldungsbestimmungen bezahlt.

Infos: Bundesnotarkammer,  Bundesnotarordnung, Anwalt