Corona-Überbrückungshilfe für „Unternehmen in der Krise“ – Erst ab 40 Prozent Umsatzeinbruch – Anträge nur per Steuerberater

Laut einer gemeinsamen Presseerklärung der Länder und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie können kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, nun ab heute weitere Liquiditätshilfen erhalten. Die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de ist bereits gestartet.

Anträge können aber nur  Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer für die Unternehmen  einreichen. Sie müssen sich auf der Seite registrieren. Nach erfolgter Registrierung können in den nächsten Tagen die Anträge online gestellt werden. Die Auszahlungen an die Unternehmen können bereits im Juli erfolgen. Die Überbrückungshilfe ist ein wesentlicher Bestandteil des Konjunkturpakets, das die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat, damit Deutschland schnell und mit voller Kraft aus der Krise kommt.

Die Antragstellung erfolgt über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer und erstmals in einem vollständig digitalisierten Verfahren. Das Bundeskabinett hatte am 12. Juni 2020 die Eckpunkte der Überbrückungshilfe für die am schwersten von der Corona-Pandemie betroffenen Branchen beschlossen. Mit dem zweiten Nachtragshaushalt stellt der Bund dafür rund 25 Mrd. Euro bereit. Das digitale Antragsverfahren wurde im Zuge der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) innerhalb kürzester Zeit fertiggestellt.

Information zur Überbrückungshilfe kompakt:

Die Überbrückungshilfe wird als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten ausgezahlt. Die Höhe des Beitrags bemisst sich an der tatsächlichen Umsatzentwicklung in den drei Monaten Juni, Juli und August 2020. Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang über 70 Prozent
  • 50 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 50 und  70 Prozent
  • 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 40 und 50 Prozent

Der Umsatzrückgang ergibt sich im Vergleich des Fördermonats zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen, die im Zeitraum 1. Juni bis 31. Oktober 2019 gegründet wurden, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.

Die durch dieses Verfahren entstehenden Kosten können bei den Fixkosten angesetzt werden. Die Überbrückungshilfe kann für die drei Monate Juni, Juli und August 2020 beantragt werden. Folgende Unterlagen sind für den Antrag auf Überbrückungshilfe notwendig:

  • Name und Firma
  • Steuernummer oder steuerliche Identifikationsnummer
  • IBAN
  • Zuständiges Finanzamt
  • Geschäftsadresse
  • Branche
  • Höhe des Umsatzrückgangs
  • Voraussichtliche Höhe der betrieblichen Fixkosten
  • Voraussichtliche Umsatzentwicklung

Zur Antragsplattform Überbrückungshilfe