TÄTIGKEITSBERUFE

Zu den freiberuflichen Tätigkeiten zählen gemäß § 18 Abs. 1 (1) EStG die selbständig ausgeübten wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeiten, weswegen man auch von „Tätigkeitsberufen“ spricht.
Wissenschaftlich gilt eine Tätigkeit, wenn sie methodisch, nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten erfolgt, wenn Gutachten erstellt, Lehr- und Prüfungstätigkeiten ausgeübt werden (Was sind wissenschaftliche Tätigkeiten, siehe Freiberufler-Atlas: Schnell und erfolgreich selbständig werden
, Seite 66).
Künstlerische Tätigkeiten umfassen nicht kunsthandwerkliche und kunstgewerbliche Tätigkeiten, sondern Arbeiten an schöpferischen Eigenwerken mit einer bestimmte künstlerischen Gestaltungstiefe (sieheFreiberufler-Atlas: Schnell und erfolgreich selbständig werden
: Was sind künstlerische Tätigkeiten, Seite 67).
Unter schriftstellerischen Tätigkeiten versteht man das erwerbsmäßige Verfassen publizistischer, belletristischer, sach-, wissenschafts- und ratgeberorientierter Texte im Print- und E-Bereich, auch Werbetexte und Übersetzungsarbeiten (Siehe Freiberufler-Atlas: Schnell und erfolgreich selbständig werden
: Was sind künstlerische Tätigkeiten, Seite 68). Für die Künstlersozialkasse (KSK) gelten darüber hinaus auch einige gewerblich ausgeübte Tätigkeiten zu den künstlerischen Berufen (siehe Freiberufler-Atlas: Schnell und erfolgreich selbständig werden
: „Ergänzter Künstlerkatalog nach KSK“, Seite 107, sowie „Gewerbliche Künstlerberufe“, Seite 159.
Zu unterrichtenden Tätigkeiten zählen wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Wissensvermittlung allgemeinbildender, sachlicher und anwendungsorientierter Inhalte durch Lehrer, Dozenten und Referenten (siehe Freiberufler-Atlas: Schnell und erfolgreich selbständig werden
: Was sind unterrichtende Tätigkeiten, Seite 69).

Schnell und erfolgreich selbständig werden