Soforthilfe-Programm für Soloselbständige in Hessen – Antragsstellung ab Montag online möglich

Corona-zuschussprogrammDer Bund und das Land Hessen unterstützen mit einem millionenschweren Soforthilfeprogramm Solo-Selbstständige, Freiberufler, Künstlerinnen und Künstler sowie Kleinst- und Kleinunternehmen mit bis zu 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Dafür wurde das Bundesprogramm um eigene Landesmittel kräftig aufgestockt. „Am Montag, 30. März 2020, geht es nun los: Beim Regierungspräsidium Kassel können in einem Online-Verfahren Anträge auf die Corona-Soforthilfe beantragt werden. Allen Solo-Selbstständigen, Freiberuflern, Künstlern und Kleinunternehmern, die wegen der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Not geraten sind, wollen wir nun schnell Liquidität verschaffen. Dann können sie bald offene Rechnungen begleichen und anderen Forderungen nachkommen“, sagten Wirtschaftsminister Tarek Al-Wazir und Finanzstaatssekretär Dr. Martin Worms am Sonntag.

„Für den Antrag auf Soforthilfe benötigen wir von den Unternehmerinnen und Unternehmern Informationen über zum Beispiel entstandene Liquiditätsengpässe, die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder einen Auszug aus der Einkommenssteuererklärung“, so Al-Wazir und Worms weiter. „Darum haben wir bereits heute unsere Richtlinie, eine Anleitung zum Ausfüllen des Online-Formulars sowie wichtige Fragen und Antworten zur Soforthilfe ins Internet eingestellt. Alle, die auf die Soforthilfe dringend angewiesen sind, und zügig den Antrag stellen wollen, können bereits heute einiges vorbereiten.“ Al-Wazir und Worms machten deutlich: „Wir rechnen mit einer hohen Zahl an Antragsstellern und wollen selbstverständlich, dass alles reibungslos läuft. Darum appellieren wir an alle, die Anleitung und Hinweise genau zu beachten.“ Damit die Serverkapazitäten nicht zusätzlich belastet werden, baten Al-Wazir und Worms außerdem darum, nicht aus reiner Neugier den Online-Antrag zu öffnen.

Anleitung zum Online-Antrag unbedingt beachten

Das Online-Formular ist so programmiert, dass es sich aus Sicherheitsgründen nach 15 Minuten, in denen darin nicht gearbeitet wurde, automatisch schließt. Umso wichtiger sei, so Al-Wazir und Worms, dass jede Antragstellerin und jeder Antragsteller beim Ausfüllen des Antrags alle notwendigen Unterlagen vorliegen hat, um den Antrag zügig und störungsfrei einzureichen. Aus diesem Grund wird nicht nur eine genaue Anleitung mit einer Erläuterung des Antrags, sondern auch eine Hilfestellung für technische Fragen wie zum Beispiel das Einscannen des Personalausweises bereitgestellt.

Der Antrag auf Soforthilfen wird vollständig auf der dafür eingerichteten Online-Plattform des Regierungspräsidiums Kassel gestellt. Die Bearbeitung beginnt, sobald der fertige Antrag einmal ausgedruckt, unterschrieben und wieder einscannt ist. „Das ist unbedingt notwendig, denn auf diese Weise lässt sich zusammen mit einem ebenfalls hochgeladenen Ausweisdokument nicht nur die Identität des Antragsstellers eindeutig feststellen“, sagte Finanzstaatssekretär Worms. „Gleichzeitig ist es auch möglich, eventuellen Betrugs- und Missbrauchsabsichten effizient vorzubeugen, so dass sich niemand ungerechtfertigt auf Kosten der anderen Antragssteller bereichern kann. Auch bei einer Nothilfe wie der ,Soforthilfe Corona‘ muss ein Mindestmaß an Sicherheit gewährt werden, sowohl für die Antragssteller als auch für das Land Hessen. Daher gilt es auch in der aktuellen Situation verantwortungsvoll mit Steuergeldern umzugehen und sicherzustellen, dass die Zuschüsse auch bei denjenigen Unternehmen ankommen, die zurzeit am dringendsten Unterstützung benötigen.“

Wirtschaftsminister Al-Wazir unterstrich: „Um die schnelle Unterstützung möglichst zeitnah zu erhalten, bringt es den Antragstellern einen echten Vorteil, wenn sie beim Antragsverfahren zusammen mit dem Antrag gleich die angegebenen Unterlagen hochladen. Dann kann der Antrag umgehend bearbeitet und der Zuschuss so schnell wie möglich ausgezahlt werden. Vorab einen formlosen Antrag einzureichen oder die Antragsformulare anderer Länder zu nutzen, beschleunigt das Antragsverfahren nicht – im Gegenteil, diese Anträge können nicht bearbeitet werden.“

Allgemeine Informationen zur Soforthilfe

Die Corona-Soforthilfe wird als einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Höhe des Liquiditätsengpasses, der durch die Folgen der Corona-Pandemie entstanden ist. Zuschussberechtigt sind Unternehmen, die steuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erwirtschaften, Angehörige freier Berufe, nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherte Künstler sowie am Markt tätige Sozialunternehmen in der Rechtsform einer gGmbH.

Die Soforthilfe beträgt inklusive der Bundesförderung bei

  • bis zu 5 Beschäftigten: max. 10.000 Euro für drei Monate
  • bis zu 10 Beschäftigten: max. 20.000 Euro für drei Monate
  • bis zu 50 Beschäftigten: max. 30.000 Euro für drei Monate (reine Landesmittel)

Informationen zu den Unterlagen, die für den Online-Antrag notwendig sind und vor dem Ausfüllen des Formulars vorbereitet werden müssen:

  • Vorjahresumsatz
  • Personalausweis, Reisepass oder entsprechendes anderes Ausweisdokument: Nummer und Scan der Vorderseite
  • Steuerunterlagen als Scan:
  • als Einzelunternehmer bzw. -unternehmerin: den letzten Einkommensteuerbescheid
  • bei mehreren Unternehmen: den letzten Feststellungsbescheid
  • bei Personengesellschaften: den letzten Feststellungsbescheid
  • bei Kapitalgesellschaften: den letzten Umsatzsteuerbescheid (wenn nicht vorhanden: letzte Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Transferticket zur Umsatzsteuer aus ELSTER)
  • bei allen Unternehmen mit mehr als 5 Beschäftigten: die letzte Lohnsteueranmeldung
  • Steuernummer
  • Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse
  • Firmenkonto mit IBAN, BIC und Name der Bank
  • Zahl der Mitarbeiter mit jeweiliger wöchentlicher Arbeitszeit und umgerechnet in so genannte Vollzeitäquivalente (s.u.)
  • kurze Beschreibung, wie die Schwierigkeiten und der Liquiditätsengpass entstanden sind
  • Betrag des Liquiditätsengpasses

Informationen zur Berechnung der Anzahl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in so genannte Vollzeitäquivalente:

Die Zahl der Beschäftigten muss in Vollzeitäquivalente umgerechnet werden, aufgeschlüsselt nach der jeweiligen regulären Wochenarbeitszeit.

Wer bis 20 Stunden in der Woche arbeitet, wird halb gezählt (Faktor 0,5), wer bis einschließlich 30 Stunden arbeitet, zählt dreiviertel (Faktor 0,75). Alles darüber zählt als Vollzeitkraft. Beschäftigte auf 450-Euro-Basis werden mit dem Faktor 0,3 veranschlagt. Auszubildende zählen als Vollzeitkräfte.

Ein Beispiel: Sie sind Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer und haben drei Beschäftigte mit jeweils 18 Wochenstunden, zwei mit je 25 und vier mit mehr als 30 Stunden. Drei 450-Euro-Kräfte sind auch noch bei Ihnen. Daraus ergibt sich:
3 Beschäftigte x Faktor 0,5 = 1,5
2 Beschäftigte x Faktor 0,75 = 1,5
4 Beschäftigte x Faktor 1 = 4,0
3 Beschäftigte x Faktor 0,3 = 0,9
Ergebnis: 7,9 Vollzeitstellen + Sie als Geschäftsführer = 8,9

Weitere Informationen finden Sie hier:
Anleitung zum Ausfüllen des Online-Formulars
FAQ Soforthilfe Corona in Hessen
Hessische Richtlinie Soforthilfe Corona