Herzlich willkommen bei Martin Massows Freiberufler-Atlas – Schnell und erfolgreich selbständig werden, dem Kultbuch für mehr berufliche Unabhängigkeit und persönliche Selbstbestimmung.
Was sind freie Berufe?
Das Einkommensteuergesetz (EStG), das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), die örtlichen Finanzämter und die laufende Rechtssprechung der Finanzgerichte (Obere Landgerichte und Bundesfinanzhof) definieren, was freie Berufe und freiberufliche Tätigkeiten sind.
Freiberufler
- bedürfen besonderer Fachkenntnisse, Qualifikationen und Fertigkeiten,
- erbringen eine Dienstleistung,
- haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikationen oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.
- unterliegen nicht der Gewerbeordnung und damit der Anmeldung eines Gewerbes,
- und sind nicht gewerbesteuer- und bilanzierungspflichtig.
Die Ausübung eines Freien Berufs im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetz § 1, Abs. 2 (PartGG) ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie die selbständige Tätigkeit von Wissenschaftlern, Künstlern, Schriftstellern, Lehrern und Erziehern.
Selbständige Berufsausübung führt zum Status Freiberufler?
Angestellte Ärzte, Steuerberater, Architekten, Übersetzer, Journalisten, Wissenschaftler und andere Angehörige freier Berufe werden erst mit der selbständigen Ausübung ihres Berufes zum Freiberufler. Entweder arbeiten sie dabei als selbständige Honorarkräfte (z.B. freier Mitarbeiter), in eigener Praxis, Praxisgemeinschaften oder Sozietäten (Partnerschaftsgesellschaften).
Vertretungen und Kammern
Zur Zeit gibt es laut Bundesverband der Freien Berufe (BFB) in der Bundesrepublik Deutschland gut 1,2 Millionen Freiberufler. Während der BFB sich auf Bundes- und europäischer Ebene um die Belange zahlreicher Freiberufler-Gruppen kümmert, werden etliche freiberufliche Tätigkeiten durch Standesordnungen (z.B. Ärzte- und Architektenkammern) geregelt. Für die Befolgung und Einhaltung der Standesordnungen der Freiberufler sind Standesvertretungen bzw. berufsständischen Körperschaften zuständig, die häufig in relativer freier Selbstverwaltung und Kooperation mit Hochschulen die berufsspezifischen Belange sowie das Aus-, Weiterbildungs-, Prüfungs-, Referendariats- und Approbationswesen sowie Berufs-Zulassungsfragen behandeln. Zu den wichtigsten Standesvertretungen zählen die Kammern der Freiberufler:
Apothekerkammern
Architektenkammern
Ärztekammern
Bundesnotarkammer
Bundesrechtsanwaltskammer
Ingenieurkammern (für beratende Ingenieure)
Notarkammern
Patentanwaltskammern
Psychotherapeutenkammern
Rechtsanwaltskammern
Steuerberaterkammern
Tierärztekammern
Wirtschaftsprüferkammern
Zahnärztekammern
Freiberufler und freie Mitarbeiter
Viele Freiberufler arbeiten beispielsweise als freie Honorarkräfte. Im Mediensektor nennt man sie häufig auch freie Mitarbeiter. Freie Mitarbeiter sind Selbständige und vom Grunde her Subunternehmer. Da aber nicht nur Angehörige Freier Berufe, sondern auch Gewerbetreibende, etwa Fotografen (Handwerker), als freie Mitarbeiter tätig sein können, ist es falsch, „freie Mitarbeiter“ mit Freiberuflern in einen Topf zu werfen. Zwar können freie Mitarbeiter Freiberufler sein, aber nur wenn sie einem freien Beruf angehören. Ansonsten sind sie Gewerbetreibende (siehe hierzu auch: gewerbliche Freiberufler!).
Das Wesen freier Berufe
Zum Wesen freier Berufe gehört, dass die (Dienst-)Leistung aufgrund eigener Fachkenntnisse eigenverantwortlich und leitend selbst (in eigener Person) erbracht werden muss. Vom „Charakter“ her sind Freiberufler Einzelkämpfer und dürfen ihre Arbeit nicht an einen gleichwertig qualifizierten angestellten Mitarbeiter delegieren. Allerdings dürfen sich Freiberufler, ohne ihren Status zu gefährden, von fachlich vorgebildeten Assistenten und Hilfskräften bei der Bewältigung ihrer Tätigkeit unterstützen und bei Krankheit und im Urlaub vertreten lassen (z.B. der Vertretungsarzt in einer Arztpraxis).
Kein Freiberuflerstatus
Nicht zu den Freiberuflern zählen
- Gewerbetreibende,
- Land- und Forstwirte sowie,
- wer Einnahmen aus sonstiger selbständiger Tätigkeit, z.B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testatmenten, Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied erhält
- wer sein Vermögen verwaltet, Vermögenseinkünfte aus Beteiligungen oder Veräußerungen bezieht.
Wer vornehmlich gewerbliche Leistungen erbringt, ist kein Freiberufler. Hierzu zählen unter anderem das Veredeln, Herstellen und /oder Handeln von Produkten. Beispielsweise ist der Apotheker eine Art Freiberufler-Gewerbe-Zwitter: Als frei mitarbeitender Apotheker ist er Freiberufler, als selbständiger Apotheker Gewerbetreibender, weswegen Apothekeninhaber Mitglied in Apothekenkammer und Industrie- und Handelskammer sein müssen. Auch die selbständigen Bilanzbuchhalter rangieren auf dem dünnen Grad zwischen Freiberuflichkeit und Gewerbetreibenden.
Freiberufler, die Gesellschafter ein Kapitalgesellschaft werden, verlieren ihren Freiberuflerstatus, ebenso, wer sich ins Handelsregister eintragen lässt oder eine Unternehmer-Gesellschaft oder GmbH gründet, selbst, wenn Betreffende vom Wesen ihrer Arbeit her, weiterhin wie Freiberufler tätig sind.
Darüber hinaus gibt es noch eine ganze Reihe von Einzelkämpfern und Solounternehmern, die vom äußeren Eindruck und ihrer persönlich selbstverantwortlich erbrachten Arbeitsleistung her Freiberufler sind, aber steuer-, gewerbe- und/oder handwerksrechtlich Gewerbetreibende sind. Diese Gruppe bezeichnet Martin Massow als gewerbliche Freiberufler neben den Katalogberufen, den Tätigkeitsberufen und katalogähnlichen Berufen der Freiberufler.